Verlustabzug

Verlustabzug
Verlust|abzug,
 
im Steuerrecht (§ 10 d EStG und § 8 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz) die Bezeichnung für die Möglichkeit, einen Jahresverlust von den positiven Einkünften vorangegangener und gegebenenfalls künftiger Jahre abzuziehen (interperiodischer Verlustausgleich). Ist in einem Veranlagungszeitraum nach dem innerperiodischen Verlustausgleich die Summe der Einkünfte noch negativ, wird dieser Verlust zunächst bis zur Höhe von (seit 2001) 511 500 wie Sonderausgaben vom positiven Gesamtbetrag der Einkünfte des letzten Veranlagungszeitraums abgezogen (Verlustrücktrag). Für vorangegangene Veranlagungszeiträume erlassene Steuerbescheide werden insoweit geändert, danach zu viel gezahlte Steuern nachträglich erstattet. Verlustbeträge, die nach diesem Verlustrücktrag noch verbleiben, sowie der 511 500 übersteigende Verlust sind als verbleibender Verlustabzug gesondert festzustellen und werden als Verlustvortrag (seit 1985 zeitlich unbeschränkt) in künftigen Veranlagungszeiträumen mit Gewinnen verrechnet. Im Gewerbesteuerrecht ist lediglich ein Verlustvortrag zugelassen (§ 10 a Gewerbesteuergesetz).

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Ver|lụst|ab|zug, der (Steuerw.): Abzug von Verlusten vorangegangener Veranlagungszeiträume vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

Universal-Lexikon. 2012.

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